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   OLG Frankfurt, 08.05.1990 - 6 W 62/90   

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https://dejure.org/1990,7602
OLG Frankfurt, 08.05.1990 - 6 W 62/90 (https://dejure.org/1990,7602)
OLG Frankfurt, Entscheidung vom 08.05.1990 - 6 W 62/90 (https://dejure.org/1990,7602)
OLG Frankfurt, Entscheidung vom 08. Mai 1990 - 6 W 62/90 (https://dejure.org/1990,7602)
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Volltextveröffentlichungen (2)

Papierfundstellen

  • NJW-RR 1990, 1439
  • GRUR 1991, 49
  • ZUM 1991, 92
 
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Wird zitiert von ... (11)

  • OLG Karlsruhe, 14.05.2014 - 6 U 55/13

    Recht am eigenen Bild: Ausnahmen vom Einwilligungserfordernis bei

    Voraussetzung für eine konkludente Einwilligung ist, dass dem Abgebildeten Zweck, Art und Umfang der geplanten Veröffentlichung bekannt ist (vgl. OLG Frankfurt, GRUR 1991, 49 ff; OLG Hamburg, NJW-RR 2005, 479, 480; OLG Hamburg, AfP 2012, 166 Rn.17 - zitiert nach juris).
  • BGH, 28.10.2008 - VI ZR 307/07

    Bildberichterstattung über den Strafvollzug eines prominenten Gefängnisinsassen

    Die Bildberichterstattung ist auch nicht deshalb unzulässig (vgl. OLG Frankfurt, GRUR 1991, 49 f.), weil mit der Person des Klägers etwa beispielhaft ein Beitrag über die Strafvollzugspraxis illustriert wurde.
  • OLG Köln, 21.02.2019 - 15 U 132/18
    Wird - wie hier - eine (angebliche) Einwilligung nach einem plötzlichen Ansprechen medienunerfahrerer Personen in der Öffentlichkeit nur mehr oder weniger den Umständen nach durch bereitwilliges "Ablichtenlassen" und Antworten auf Fragen von Journalisten erteilt, ist eine Einwilligung im Grundsatz nur wirksam, wenn dem Abgebildeten Zweck, Art und Umfang der geplanten Veröffentlichung und auch deren thematische Ausrichtung im Kern bekannt oder ihm zumindest erkennbar waren (vgl. mit Nuancen im Detail etwa OLG Hamburg v. 28.06.2011 - 7 U 39/11, BeckRS 2011, 20663; v. 04.05.2004 - 7 U 10/04, NJW-RR 2005, 479; OLG Karlsruhe v. 26.05.2006 - 14 U 27/05, ZUM 2006, 568, 570; OLG Frankfurt v. 08.05.1990 - 6 W 62/09, GRUR 1991, 49; Fricke , in: Wandtke/Bullinger, UrhG, 4. Aufl. 2014, § 22 Rn. 15; Endress Wanckel , 5. Aufl. 2017, Rn. 135, 140 f. m.w.N.).
  • OLG Hamburg, 28.06.2011 - 7 U 39/11

    Urheberrecht an Werken der Fotografie: Veröffentlichung eines Fotos ohne

    Voraussetzung für eine konkludente Einwilligung ist, dass dem Abgebildeten Zweck, Art und Umfang der geplanten Veröffentlichung bekannt ist (vgl. OLG Hamburg NJW-RR 2005, 479, 480; OLG Frankfurt GRUR 1991, 49 ff.; Wanckel, Foto- und Bildrecht, 2. Aufl., Rn 137).
  • OLG Hamburg, 04.05.2004 - 7 U 10/04

    Zur konkludenten Einwilligung beim Ausstrahlen von Aufnahmen während einer

    Wie das Landgericht zutreffend unter Verweis auf eine Entscheidung des OLG Frankfurt vom 8.5.1990 (GRUR 1991, 49f) ausgeführt hat, ist Voraussetzung für die Wirksamkeit einer stillschweigenden Einwilligung, dass dem Einwilligenden Art, Umfang und Zweck der Veröffentlichung bekannt war (vgl. auch Wenzel, Das Recht der Wort- und Bildberichterstattung, 4. Aufl. Rn. 7.37; Prinz/Peters, Medienrecht, Rn. 834).
  • LG Essen, 22.06.2017 - 4 O 4/17
    Voraussetzung für eine konkludente Einwilligung ist weiter, dass dem Einwilligenden Art, Umfang und Zweck der Veröffentlichung bekannt war oder bekannt gegeben wurden (vgl. OLG Hamburg, NJW-RR 2005, 479; OLG Frankfurt a.M., GRUR 1991, 49; Wandtke/Bullinger, Praxiskommentar zum UrhR, § 22 KUG Rn. 15).
  • LG Hamburg, 09.06.2006 - 324 O 868/05

    Recht am eigenen Bild: Abbildung eines bekannten Fernsehmoderators auf der

    So führt die Einordnung eines Betroffenen als "relative Person der Zeitgeschichte" nicht "automatisch" dazu, dass eine jegliche Veröffentlichung eines Bildnisses dieser Person zulässig wäre, soweit und solange diese nur mit einem zeitgeschichtlichen Ereignis (vgl. zu diesem Begriff: Schricker, Kommentar zum Urheberrecht, 2. Aufl., § 60 UrhG, § 23 KUG, Rz.8; OLG Frankfurt a.M., GRUR 1991, 49, 50) im Zusammenhang steht.
  • OLG Frankfurt, 19.04.2012 - 16 U 189/11

    Recht am eigenen Bild und Wort: Konkludente Einwilligung in Filmaufnahmen während

    Nach ständiger Rechtsprechung des Senats setzt eine stillschweigende Einwilligung voraus, dass dem Abgebildeten Zweck und Umfang der geplanten Veröffentlichung erkennbar bzw. bekannt sind (OLG Frankfurt, Urteil vom 4. Juni 2009, 16 U 206/08 = ZUM-RD 2010, 320 [zitiert nach juris]; vgl. auch Urteil vom 8. Mai 1990, 6 W 62/90 = NJW-RR 1990, 1439; OLG Hamburg, Urteil vom 4. Mai 2004, 7 U 10/04 = NJW-RR 2005, 479; Prinz/Peters; Medienrecht, Rn. 834; Damm/Rehbock, Widerruf, Unterlassung und Schadensersatz in den Medien, 3. A., Rn. 173; Wenzel/von Strobl-Albeg, Das Recht der Wort- und Bildberichterstattung, 5. A., Kap. 7 Rn. 63).
  • AG Köln, 06.05.2013 - 142 C 227/12

    Doku-Soaps - man muss sich nicht vorführen lassen

    Voraussetzung für eine konkludente Einwilligung ist weiter, dass dem Einwilligenden Art, Umfang und Zweck der Veröffentlichung bekannt war oder bekannt gegebene wurden (OLG Hamburg, NJW-RR 2005, 479; OLG Frankfurt a.M., GRUR 1991, 49; Wandtke/Bullinger, § 22 KUG Rn. 15).
  • LG Hamburg, 20.04.2007 - 324 O 859/06

    Haftung einer Bildagentur

    Ein zeitgeschichtliches Ereignis ist ein Geschehen, das aufgrund seiner Bedeutung aus dem Bereich alltäglicher Vorgänge herausragt (OLG Frankfurt a. M., GRUR 1991, 49, 50), wobei der Begriff "Bereich der Zeitgeschichte" im weitesten Sinne zu verstehen ist: Umfasst wird nicht nur das eigentliche politische, sondern auch das soziale, wirtschaftliche und kulturelle Leben.
  • LG Hamburg, 22.12.2006 - 324 O 75/06
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